Statuten des Vereins
§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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Der Verein führt den Namen Niederösterreichischer Bridgesportverband, kurz NÖBV.
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Er hat seinen Sitz in 2112 HETZMANNSDORF, Kreuzstraße 18 und erstreckt seine Tätigkeit auf Niederösterreich und das Burgenland.
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Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2: Zweck
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Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt als Landesverband des österreichischen Bridgesportverbandes die organisatorische Verbindung aller in Niederösterreich
ansässigen und den Bridgesport pflegenden Vereine und Sektionen.
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Der NÖBV ist Vertreter seiner angeschlossenen Vereine (Verbandsvereine) und deren Interessen gegenüber dem Österreichischen Bridgesportverband und anderer Landesverbände.
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Die Pflege und Förderung des Bridgesports durch Veranstaltung nationaler und internationaler Bridgeturniere und Wettkämpfe.
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Die tatkräftige Unterstützung bei beabsichtigter Gründung oder Installierung neuer Verbandsvereine oder sonstiger Organisationen, welche Sportbridge betreiben.
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Die Überwachung der organisatorischen Führung und der finanziellen Gebarung seiner angeschlossenen Vereine und Organisationen.
§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
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Als ideelle Mittel dienen
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Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende.
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Herausgabe von Verbandsnachrichten oder Mitteilungen.
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Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
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Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
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Erträgnisse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen.
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Spenden, freiwillige Beiträge, Subventionen aus privater oder öffentlicher Hand.
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eventuelle Strafgelder und Protestgebühren bei sportlichen Veranstaltungen.
§4: Arten der Mitgliedschaft
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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder, sowie Verbandsangehörige.
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Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Verbandsangehörige sind alle physischen Personen, die von einem
ordentlichen Mitglied dem österreichischen Bridgesportverband gemeldet werden.
§5: Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können alle in Niederösterreich oder dem Burgenland vereinsbehördlich zugelassenen Bridgesportvereine werden.
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Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
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Bis zu Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
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Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§6: Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
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Der Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
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Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
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Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
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Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
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Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe
von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedersind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in
der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14), der Sportausschuss (§15), der Protestausschuss (§16) und das Schiedsgericht
(§17).
§9: Generalversammlung
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Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
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Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
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Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
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Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
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Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
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Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, §11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
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Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
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Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die
vom Mitglied an den Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a . c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
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Anträge an die Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
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Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat pro 10 Verbandsangehörige
eine Stimme, beginnend bei 12 Verbandsangehörigen, wobei mathematisch gerundet wird. Jedes Vorstandsmitglied, sowie der Vertreter des Sportausschusses hat je eine Stimme. Das Stimmrecht eines
ordentlichen Mitglieds wird vom Obmann des jeweiligen Vereins ausgeführt und ist durch eine schriftliche Vollmacht übertragbar. Der Vorstand, sowie der Vertreter des Sportausschusses sind bei
Beschlüssen über Entlastung oder Wahl des Vorstands nicht stimmberechtigt.
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Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
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Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Den Vorsitz führt der Obmann / die Obfrau, in Abwesenheit sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.
§10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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Beschlussfassung über den Voranschlag;
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Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
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Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands, der Ausschüsse und der Rechnungsprüfer;
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Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
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Entlastung des Vorstands;
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Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
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Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
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Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
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Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11: Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer, Kassier/in und Stellvertreter/in, Sportkapitän/in, Medienbeauftragte/r und Koordinator/in, wobei Schriftführer, Sportkapitän, Medienbeauftragter und Koordinator auch Obmann oder Kassier
Stellvertreter sein können, aber nicht beides. Sportkapitän/in und und Obmann Stellvertreter ist nun gemeinsam.
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Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so
ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
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Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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Der Vorstand wird vom Obmann / von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
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Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/ihre Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied
oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
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Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
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Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
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(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
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(11) Herr Heinrich Gaenger wird zum Ehrenmitglied
§12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindestanforderung;
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Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
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Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des §9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a . c dieser Statuten;
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Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
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Verwaltung des Vereinsvermögens;
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Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
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Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
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Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
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Rechtegeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
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Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
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Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
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Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
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Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau oder des/der Kassiers/Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
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Der/die Sportkapitän/in ist für sämtliche bridgesportlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er führt den Vorsitz über den Sportausschuss.
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(10)Der/die Medienverantwortliche ist für den Kontakt zu Medien verantwortlich. Er/sie versucht für den Verein und den Bridgesport im Allgemeinen nach außen hin Werbung zu machen.
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(11)Der/die Koordinator/in ist Vermittler zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern. Er nimmt Anregungen, Wünsche und Beschwerden entgegen und entscheidet über deren Relevanz.
§14: Rechnungsprüfer
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Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
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Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
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Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§15: Sportausschuss
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Der Sportausschuss ist für alle bridgesportlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, den Vorsitz hat der Sportkapitän inne, bei seiner Abwesenheit das
an Jahren älteste anwesende Mitglied. Er wird für drei Jahre gewählt.
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Der Sportausschuss ist mindestens einmal im Jahr vom Sportkapitän einzuberufen.
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Der Sportausschuss erstellt seine Geschäftsordnung selbst, insbesondere fallen Terminfindung und Austragungsmodalitäten von NÖBV Turnieren in seine Zuständigkeit.
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Der Sportausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Der Sportausschuss nominiert eines seiner Mitglieder als Delegierten zur Generalversammlung.
§16: Protestausschuss
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Der Protestausschuss besteht aus einem/r Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern. Jedes Mitglied muss ein regelkundiger Verbandsangehöriger sein und darf auch einem anderen Organ angehören.
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Der Protestausschuss tagt ausschließlich bei Bedarf als Protestkomitee bei Turnieren des NÖBV.
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Der Protestausschuss tagt immer in Dreiersenaten.
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Der Protestausschuss tagt nach Möglichkeit vor Ort innerhalb der Protestfrist. Lässt sich vor Ort kein Dreiersenat bilden, wird die Entscheidung vertagt.
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Der Vorsitzende des Protestausschusses berichtet bei der Generalversammlung über dessen Tätigkeit.
§17: Schiedsgericht
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung. Im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO.
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Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Verbandsangehörigen zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage einen dritten Verbandangehörigen zum/r Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist.
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Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§18: Freiwillige Auflösung des Vereins
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Die freiwillige Auslösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.